Heat4All Vertriebs GmbH (H4A)
1. Anwendungsbereich
Für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und H4A, insbesondere für sämtliche Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der H4A in der jeweils gültigen Fassung. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden finden ausdrücklich keine Anwendung, es sei denn, H4A stimmt ihrer Geltung ausdrücklich vorab schriftlich zu. Die AGB der H4A gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Die AGB, sowie etwaige Änderungen derer, werden auf der Internetseite www.heat4all.com kundgetan und liegen in den Geschäftsräumlichkeiten der H4A auf. Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Anschriften
Die Anschrift der Heat4All Vertriebs GmbH lautet
Heat4All Vertriebs GmbH
Brühlerstrasse 73b/7/5
A-2340 Mödling
Österreich
office@heat4all.at
3. Auftragsbestätigungen, Bestellungen
Vertragsabschlüsse kommen erst mit positiver schriftlicher Auftragsbestätigung durch die H4A zu Stande, beziehungsweise durch Lieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung. Eine Nichtannahme einer Bestellung wird dem Kunden gegebenenfalls mitgeteilt.
4. Lieferungen und Lieferfristen
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferungen gegen Verrechnung der Lieferkosten an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Die Lieferkosten werden gesondert im Angebot, der Auftragsbestätigung bzw. der Rechnungen ausgewiesen. Die Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für die Montage. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von der H4A organisiert. Die Gefahr des Unterganges, Verlust oder Beschädigung der Ware geht bei Selbstabholung mit Bereitstellung über. Die H4A kann Lieferungen auch in Teilen erbringen. Der Kunde ist nicht berechtigt Teillieferungen zurückzuweisen. Von der H4A angegebene Fristen sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Weiter ist H4A berechtigt, Lieferungen und Leistungen solange zurückzuhalten, bis der Vertragspartner alle seine Verpflichtungen, z.B. etwaige Vorauszahlungen, und Obliegenheiten erfüllt hat. Ebenso ist H4A jederzeit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen fristlos zu beenden, wenn der Vertragspartner gegen eine seiner Verpflichtungen/Obliegenheiten verstößt. Falls H4A ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware nicht in der Lage ist, weil die Ware ausverkauft ist oder ein Lieferant der H4A seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, ist die H4A den Kunden gegenüber zum Rücktritt berechtigt. In diesem Fall wird der Kunde unverzüglich darüber informiert, dass das bestellte Produkt nicht zur Verfügung steht. Die gesetzlichen Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.
5. Höhere Gewalt
Ist H4A auf Grund höherer Gewalt einschließlich Betriebsstörungen nicht in der Lage, zu leisten, wird die H4A den Vertragspartner darüber umgehend und ohne schuldhaften Verzug informieren. Die H4A ist im Fall höherer Gewalt berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Auf jeden Fall verlängern sich allfällige Liefer- und Leistungsfristen der H4A um den Zeitraum der Dauer der höheren Gewalt.
6. Behördliche und Lizenzrechtliche Genehmigungen
In Fällen bei denen eine behördliche Genehmigung für die Erfüllung des Vertragsverhältnisses erforderlich, hat der Vertragspartner diese zeitgerecht beizuschaffen. Dies betrifft auch etwaige Lizenzen für den Druck individueller Motive. Widrigenfalls ist die H4A, ungeachtet anderer Ansprüche, berechtigt vom Vertrag zurücktreten. Im Falle der Nichteinhaltung von behördlichen und/oder lizenzrechtlichen Vorschriften hat der Vertragspartner die H4A schad- und klaglos zu halten.
7. Preise und Zahlung
Sämtliche Preise von H4A verstehen sich netto ab Werk (exkl. gesetzlicher Abgaben und Steuern), inklusive Verpackungskosten, jedoch ohne Transportkosten und/oder Versicherung. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von H4A. Sämtliche Forderungen der Heat4All Vertriebs GmbH sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug eines Skontos oder sonstiger Abzüge zur Zahlung fällig. H4A ist berechtigt Lieferungen von Waren, bzw. die Erbringung von Dienstleistungen nur gegen Vorauskassa vorzunehmen und/oder zu erbringen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der H4A aufzurechnen, außer die Forderung des Vertragspartners wurde von der H4A schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Bei Zahlungsverzug seitens des Vertragspartners ist H4A berechtigt Verzugszinsen von 7 % p. a. zu verrechnen. Bei Teilzahlungsvereinbarungen führt der Verzug einer Teilzahlung automatisch zum Terminverlust.
8. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den gelieferten Waren geht erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf den Vertragspartner über. H4A ist berechtigt sein Eigentum äußerlich kenntlich zu machen. Diese Kennzeichnung darf vom Vertragspartner nicht entfernt werden. Der Kunde ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren nicht zu veräußern, zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Der Vertragspartner hat H4A von jeder Veränderung des tatsächlichen oder rechtlichen Status der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, also z.B. von Pfändungen oder Zustandsverschlechterungen, unverzüglich zu unterrichten. Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist der Vertragspartner unverzüglich zur Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dieser ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Für die Dauer des Besitzes der Ware hat der Vertragspartner die Wertminderung zu bezahlen, zumindest aber 30% des Wertes der Ware plus allfällige zusätzliche Kosten (z.B. Transportkosten, Mahnkosten…) zu ersetzen.
9. Gewährleistung/Garantie
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Mängelbehebungen außerhalb der Gewährleistungsfrist entfalten keinerlei Wirkungen. Die Frist beginnt mit der Übergabe bzw. Anlieferung der Ware oder der Leistungserbringung zu laufen. Jegliche Haftung oder Gewähr für Kompatibilität von Waren mit anderen Produkten, Systemen, Anlagen oder Teilen davon, sowie die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck bzw. bei nicht ordnungsgemäßer Bedienung ist ausgeschlossen. Ebenso ist jegliche Haftung oder Gewähr bei nicht von H4A autorisierte Veränderung von Waren ausgeschlossen. Voraussetzung für Gewährleistungs- bzw. allfällige Garantieansprüche des Vertragspartners ist, dass die Waren gemäß der Bedienungsanleitung der H4A in Betrieb gesetzt wurden. Eine Gewährleistung für Tätigkeiten Dritter, z.B. Installateur und/oder Elektriker etc., ist ausgeschlossen. Weiter erlischt die Gewährleistung und eine allfällige Garantie, wenn der Vertragspartner es unterlässt innerhalb der Garantie- und Gewährleistungsfristen allfällig notwendige Instandsetzungen und/oder Wartungen durchzuführen. Bei Verbesserung oder Austausch beginnt die Gewährleistungsfrist nicht von neuem zu laufen. Der Vertragspartner hat etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen nach Anlieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung unter Angabe des Mangels sowie unter Einsendung von Belegen, Mustern und Angaben der Rechnungsnummern schriftlich zu rügen. Bei verborgenen Mängeln ist die schriftliche Rüge spätestens binnen zwölf Monaten nach Ablieferung der Ware bei sonstigem Ausschluss zu erheben. H4A leistet nur für Eigenschaften Gewähr, welche diese dem Vertragspartner ausdrücklich zugesagt hat. Keine Gewährleistung und Garantie besteht u.a. für Verschleißteile, bei höherer Gewalt, Einwirkung von Feuchtigkeit, übermäßiger Verschmutzung, Feuer, mangelhafter Ventilation, Spannungsschwankungen von mehr als +/-10 %, sowie bei elektrischen bzw. elektromagnetischen Einflüssen und anderen äußeren Einwirkungen. Die Gewährleistung auf Grundlage von § 922 Abs. 1, zweiter Satz, zweiter Halbsatz ABGB (Beschreibung, Probe, Muster), § 922 Abs. 2 ABGB und § 933b Abs. 1 ABGB ist ausgeschlossen. Wird eine Musterlieferung vereinbart, so erfolgt diese unter Ausschluss sämtlicher Gewährleistung und Haftung. Im Falle der teilweisen Lieferung von Waren und/oder Erbringung von Leistungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit Durchführung und/oder Erbringung der jeweiligen (Teil-) Lieferung und /oder (Teil-) Leistung zu laufen. Die Abtretung von Ansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen
10. Haftung
H4A haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Firma haftet nicht für den entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstigen mittelbaren und Folgeschäden. Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen. Die Waren bieten nur jene Sicherheit, welche auf Grund der jeweils gültigen gesetzlichen (Produkt-) Vorschriften, Benützungsvorschriften, etc. erwartet werden kann. Unsachgemäße Behandlung und Eingriffe sowie Nichteinhaltung der Service- und Bedienungsvorschriften oder die Durchführung von Anschlussarbeiten bzw. Inbetriebnahme Arbeiten unter der Verwendung von Fremdprodukten schließen jede Haftung zur Gänze aus. Dies gilt auch bei Handlungen von Verrichtungs-und Erfüllungsgehilfen der H4A. H4A haftet nicht für Schäden / Folgeschäden, die dadurch entstehen, dass der Kunde ohne Vorhandensein des notwendigen technischen Fachwissens, der erforderlichen Installationskenntnisse und Erfahrungen die durch die H4A gelieferten Ersatzteile selber einbaut. Im Haftungsfalle kann nur Geldersatz verlangt werden, wobei die Haftung auf die Höhe des Nettowarenwertes, allerdings höchstens mit einem Maximalbetrag von Euro 5.000,00 begrenzt ist. Wenn der Vertragspartner beabsichtigt die H4A aus dem Titel der Produkthaftung im Regressweg in Anspruch zu nehmen, dann hat er diese Ansprüche, wobei er den anspruchsbegründeten Sachverhalt genau zu spezifizieren hat, innerhalb von drei Wochen ab Kenntnis, bei gerichtlicher Inanspruchnahme unverzüglich, an die H4A schriftlich (Einschreiben) bekannt zu geben. Die H4A haftet im Regresswege nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferungen und/oder Leistungen müssen – sollte der Mangel durch H4A nicht ausdrücklich anerkannt werden – innerhalb von 12 Monaten nach deren objektiven Erkennbarkeit, spätestens jedoch innerhalb von 3 Jahren nachdem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls die Ansprüche erlöschen. Sollte die H4A durch Dritte aufgrund eines Verhaltens des Vertragspartners in Anspruch genommen werden, so wird der Vertragspartner die H4A schad- und klaglos halten.
11. Datenschutz/Urheberrecht
Die Firma darf die Bestandsdaten, die Abrechnungsdaten und die Nutzungsdaten des Kunden soweit für Zwecke der Erfüllung dieses Vertrages erforderlich auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Kunden erheben verarbeiten und nutzen. Soweit sich die H4A Dritter zur Erbringung der angebotenen Dienste bedient, ist die H4A berechtigt, Informationen über den Vertragspartner offen zu legen, sofern dies zur Leistungserbringung erforderlich ist. Für andere Zwecke (z. B. Beratung, Werbung, Marktforschung) darf die Firma die Bestandsdatenverarbeiten oder nutzen sowie an Dritte weitergeben, soweit der Kunde eingewilligt hat oder sich eine Erlaubnis aus dem Gesetz ergibt. Der Vertragspartner erklärt ausdrücklich sein Einverständnis, dass H4A Informationen über eigene Produkte und Dienste sowie Werbung per E-Mail, SMS, Fax und Post zusendet. Die Firma gewährleistet jedoch mittels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, dass unbefugte Dritte weder Einsicht noch weiterreichenden Zugriff auf die “internen” Datenbestände haben. Pläne Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum H4A. Der Vertragspartner erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
12. Rücktrittsrecht des AG gemäß § 3 KSchG
Hat der Vertragspartner den Vertrag weder in den Räumlichkeiten der HH4A noch bei einem Messe- oder Informationsstand der H4A abgeschlossen, kann er innerhalb einer Woche vom Vertrag zurücktreten. Diese Frist beginnt mit dem Vertragsabschluss. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen und muss innerhalb des genannten Zeitraums an die H4A abgesendet werden (Poststempel). Der Vertragspartner hat kein Rücktrittsrecht, wenn er das Geschäft selbst angebahnt hat bzw. wenn vor dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Vertragspartnern stattgefunden haben.
13. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt. Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für ein allfälliges Abgehen vom Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Dem Schriftformerfordernis genügen auch E-Mail und /oder Fax. Der Vertragspartner hat Änderungen im Firmenwortlaut, jede Änderung seiner Anschrift der Zahlstelle, der Rechtsform, sowie jede Änderung, die rechtlich bedeutsam ist, der H4A unverzüglich bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Gibt der Vertragspartner eine Änderung seiner Anschrift nicht bekannt und gehen ihm deshalb an die von ihm zuletzt bekannt gegebenen Anschrift gesandte, rechtlich bedeutsame Erklärungen und Rechnungen der H4A nicht zu, so gelten die Erklärungen und Rechnungen trotzdem als zugegangen. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Zuständiges Gericht ist das sachlich in Betracht kommende Gericht für Innere Stadt Wien. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Wien, im April 2013